iXactly 2015 - 2025
Last Update: 14.12.2019, Version 4.0.0
BLÄTTERFUNKTION
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ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN
iXactly IT-Consulting GbR
Gostritzer Str. 61
01217 Dresden, Sachsen
Deutschland
Stand: Januar 2019
IT-Consulting GbR ist Ihr Dienstleister für
Beratung, Seminare und Audits für Ihr ISMS
iXactly erbringt gegenüber Vertragspartnern
Beratungs-, Dienst- und Serviceleistungen. Die
Leistungen werden gemäß den folgenden
Bestimmungen angeboten, beauftragt und
ausgeführt.
I. Geltungsbereich
1. Für sämtliche Aufträge und deren Ausführung
gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Die Gültigkeit
etwaiger AGB des Vertragspartners ist, soweit sie mit
diesen AGB nicht übereinstimmen, ausdrücklich
ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn iXactly in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
AGB des Vertragspartners die eigenen Leistungen
vorbehaltlos erbringt.
2. Gegenüber als Unternehmer tätigen
Vertragspartnern gelten diese AGB auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
II. Vertragsabschluss und -inhalt
1. Angebote von iXactly sind freibleibend und
unverbindlich. Aufträge des Vertragspartners gelten
nicht vor einer schriftlichen Auftragbestätigung durch
iXactly als angenommen, es sei denn, dass iXactly
durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages oder
sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag
angenommen ist.
2. Der Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der
jeweiligen schriftlichen Bestätigung durch iXactly, in
der alle vereinbarten Leistungen sowie die zu
entrichtende Vergütung festgehalten werden.
3. Soweit im Einzelnen nicht eindeutig
anderslautende Vereinbarungen getroffen werden,
schuldet iXactly stets und allein die Erbringung von
Dienstleistungen und nicht den Eintritt eines
bestimmten Erfolges. Soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, steht iXactly das Recht
zu, die Art und Weise der Leistungserbringung nach
sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
4. Die Beschaffenheit von iXactly zu liefernden
Waren richtet sich allein nach der jeweiligen
Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende
Zusagen oder Garantieerklärungen werden nicht
abgegeben.
III. Vergütung und Kostenvoranschlag
1. Rechnungen von iXactly sind mit
Rechnungseingang sofort ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind
zum dritten Werktag im Leistungsmonat fällig.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der
Vergütungsanspruch von iXactly für jede einzelne
Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Alle Lieferungen oder Leistungen, die nicht
ausdrücklich von der vereinbarten Vergütung umfasst
werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Kostenvoranschläge von iXactly sind
unverbindlich. iXactly wird dem Vertragspartner
unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein
Überschreiten der veranschlagten Kosten
vorauszusehen ist.
IV. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche iXactly
nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten
oder durch iXactly anerkannten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen.
2. Objektiv begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners berechtigen
iXactly auch während der Laufzeit des Vertrages, die
Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des jeweils auf die Tätigkeit
entfallenden Betrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu
machen.
V. Termine, Teillieferungen und Teilleistungen
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben und beruhen
auf Schätzungen.
2. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Fest
vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der
Vertragspartner seinen im Einzelfall bestehenden
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest
vereinbarte Termine werden um die Dauer eines
entsprechenden Versäumnisses des
Vertragspartners hinausgeschoben. Gerät iXactly bei
einem Fixgeschäft in Verzug, gelten die gesetzlichen
Regelungen.
3. iXactly ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner
zumutbar ist. Teillieferungen und Teilleistungen
zumutbar, wenn die Teilleistung im Rahmen der
vertraglichen Bestimmung verwendbar ist, die
Lieferung der restlichen bestellten Leistungen
sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch
kein erheblicher Mehraufwand oder Kosten
entstehen.
VI. Mängelrügen und Transportrisiko
1. Beanstandungen jedweder Art sind innerhalb von
10 Kalendertagen nach Empfang der Ware und/oder
Erbringung der Leistung schriftlich bei iXactly geltend
zu machen. Danach gilt das Arbeitsergebnis als
mangelfrei angenommen. Mängelansprüche von
Vertragspartnern, die Unternehmer sind, bestehen
nur, soweit diese ihren Untersuchungs- und
Rügepflichten gemäß
§ 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Die unverzügliche Rügepflicht des § 377 HGB
besteht nicht bei versteckten Mängeln und ist zudem
eingeschränkt, wenn die Installation beim
Vertragspartner oder eine Einweisung durch iXactly-
Personal Leistungsgegenstand ist. In einem solchen
Fall liegt die Ablieferung erst mit Erbringung einer
solchen Leistung vor.
2. Unterlagen und sonstiges Eigentum des
Vertragspartners einschließlich Daten werden
ausschließlich auf Risiko des Vertragspartners zu
oder durch iXactly versendet oder sonst übermittelt.
VII. Eigentums- und Nutzungsrechte;
Eigentumsvorbehalte
1. Alle Waren und Leistungsergebnisse bleiben bis
zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die
iXactly gegen den Vertragspartner zustehen,
Eigentum von iXactly.
2. Vertragspartner, die Unternehmer sind, sind
berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu
verwenden, solange sie nicht in Zahlungsverzug sind.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt
der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an iXactly ab; iXactly nimmt die
Abtretung hiermit an und ermächtigt den
Vertragspartner widerruflich, die abgetretenen
Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann
jederzeit widerrufen werden, wenn der
Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in
jedem Fall für iXactly vorgenommen. Sofern
Vorbehaltsware mit anderen Waren Dritter verarbeitet
wird, erlangt iXactly Miteigentum im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner
auf das iXactly Eigentum hinweisen und iXactly
unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der
Vertragspartner hat iXactly alle Schäden und Kosten
zu ersetzen, die durch einen Verstoss gegen diese
Verpflichtung und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter
entstehen.
5. iXactly gibt das Vorbehaltseigentum auf Verlangen
des Vertragspartners und im einzelnen nach eigener
Wahl frei, soweit dessen nominaler Wert die offenen
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
VIII. Lieferung
1. Eine Verladung und Lieferung an einen Ort
außerhalb der iXactly Geschäftsräume erfolgt nur
gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind.
Die Lieferung erfolgt unversichert auf Gefahr des
Vertragspartners.
2. Wird die Lieferung auf Wunsch oder auf Grund von
Verschulden des Vertragspartners verzögert, so
übernimmt iXactly die Lagerung auf Kosten und
Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die
Anzeige der Lieferbereitschaft der Lieferung gleich.
IX. Gewährleistung / Haftung
1. Soweit ein von iXactly zu vertretender Mangel
vorliegt, erfolgt eine Nacherfüllung,
es sei denn iXactly ist aufgrund der gesetzlichen
Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt. Der Vertragspartner hat iXactly eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, kann die
Nacherfüllung nach Wahl von iXactly durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels, Minderung oder
Rücktritt kann der Vertragspartner erst geltend
machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
2. Für die Haftung von iXactly hinsichtlich jeder Form
verschuldensabhängiger Haftung einschließlich
deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt:
iXactly haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die
auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen oder auf Arglist von iXactly, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen. iXactly haftet auch für Schäden, die durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher
Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflichten). iXactly haftet
jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise
mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Pflichten haftet iXactly im
Übrigen nicht. Hat iXactly das vertragstypische Risiko
durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die
Haftung von iXactly der Höhe nach begrenzt auf die
Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der
Versicherer leistungsfrei ist, tritt iXactly bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe
der Versicherungssumme mit eigenen
Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung von iXactly
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von iXactly.
3. Bei der Höhe des durch iXactly oder den
Vertragspartner etwa zu leistenden
Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die
jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art,
Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und
gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden
Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils
angemessen zu berücksichtigen.
4. Für die Beauftragung Dritter im Namen des
Vertragspartners übernimmt iXactly gegenüber dem
Vertragspartner keinerlei Haftung oder
Gewährleistung, soweit iXactly kein
Auswahlverschulden trifft und der Dritte nicht
ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe von iXactly
anzusehen ist.
5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Maßnahmen und sonstige,
unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene
Vertragspartei in Verzug befindet. Die
Vertragsparteien werden sich im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zukommen lassen und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach
Treu und Glauben anpassen.
6. Die Abwicklung von Herstellergarantien führt
iXactly nicht aus.
7. Die Gewährleistungspflicht von iXactly besteht
gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind,
für die Dauer eines Jahres ab Übergabe der Ware
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der
Abnahme. Gegenüber Vertragspartnern, die
Verbraucher sind, gilt die gesetzliche Regelung. Eine
Nachbesserung durch iXactly führt zu keinem
Neubeginn der Verjährung.
8. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet
iXactly nur, wenn der Vertragspartner die Daten
regelmäßig so gesichert hat, dass die Daten aus in
maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen
Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand
reproduziert werden können. Vor Überlassung von
Datenträgern, insbesondere bei Übersendung von
Festplatten und kompletten PC-Systemen, hat der
Vertragspartner stets eine Datensicherung
durchzuführen. Sofern eine solche Sicherung dem
Vertragspartner nicht möglich ist, hat er iXactly
hierüber rechtzeitig zu unterrichten und ggf. mit der
Sicherung gesondert zu beauftragen. Die Haftung
von iXactly für verlorene Daten ist, außer im Falle
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, auf
den Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
9. Verkennt ein Vertragspartner schuldhaft, dass kein
Mangel vorliegt und macht einen solchen dennoch
geltend, hat er iXactly, die daraus entstandenen
Kosten zu ersetzen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von iXactly.
2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern,
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist bei Klagen Gerichtsstand Dresden. Soweit
Ansprüche von iXactly nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der
Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz.
3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Vertragspartner nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als
Gerichtsstand Dresden vereinbart, wenn der jeweilige
Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
XI. Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und
auch der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und
sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder
Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind,
haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen.
2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Vertragspartner und iXactly einschließlich der Frage
nach deren Zustandekommen ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Dies
gilt auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen
Vertragspartnern.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen
unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten,
soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder
Lücke eine Regelung treten, die dem, was die
Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten
kommt.
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