ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
iXactly Beratung Seminare Audits, Gostritzer Str. 61, 01217 Dresden, Sachsen, Deutschland
Stand: Juli 2024
iXactly erbringt gegenüber Vertragspartnern Beratungs-, Dienst- und Serviceleistungen. Die Leistungen werden gemäß den folgenden Bestimmungen angeboten, beauftragt und ausgeführt.
I. Geltungsbereich
- Für sämtliche Aufträge und deren Ausführung gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Gültigkeit etwaiger AGB des Vertragspartners ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn iXactly in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Vertragspartners die eigenen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Gegenüber als Unternehmer tätigen Vertragspartnern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
II. Vertragsabschluss und -inhalt
- Angebote von iXactly sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Vertragspartners gelten nicht vor einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch iXactly als angenommen, es sei denn, dass iXactly durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.
- Der Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Bestätigung durch iXactly, in der alle vereinbarten Leistungen sowie die zu entrichtende Vergütung festgehalten werden.
- Soweit im Einzelnen nicht eindeutig anderslautende Vereinbarungen getroffen werden, schuldet iXactly stets und allein die Erbringung von Dienstleistungen und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht iXactly das Recht zu, die Art und Weise der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
- Die Beschaffenheit von iXactly zu liefernden Waren richtet sich allein nach der jeweiligen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Zusagen oder Garantie-Erklärungen werden nicht abgegeben.
III. Vergütung und Kostenvoranschlag
- Rechnungen von iXactly sind mit Rechnungseingang sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum dritten Werktag im Leistungsmonat fällig.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch von iXactly für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen oder Leistungen, die nicht ausdrücklich von der vereinbarten Vergütung umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
- Kostenvoranschläge von iXactly sind unverbindlich. iXactly wird dem Vertragspartner unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.
IV. Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche iXactly nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder durch iXactly anerkannten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
- Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners berechtigen iXactly auch während der Laufzeit des Vertrages, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des jeweils auf die Tätigkeit entfallenden Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
V. Termine, Teillieferungen und Teilleistungen
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Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben und beruhen auf Schätzungen.
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Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Vertragspartner seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Vertragspartners hinausgeschoben. Gerät iXactly bei einem Fixgeschäft in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
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iXactly ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Teillieferungen und Teilleistungen zumutbar, wenn die Teilleistung im Rahmen der vertraglichen Bestimmung verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder Kosten entstehen.
VI. Mängelrügen und Transportrisiko
- Beanstandungen jedweder Art sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Empfang der Ware und/oder Erbringung der Leistung schriftlich bei iXactly geltend zu machen. Danach gilt das Arbeitsergebnis als mangelfrei angenommen. Mängelansprüche von Vertragspartnern, die Unternehmer sind, bestehen nur, soweit diese ihren Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die unverzügliche Rügepflicht des § 377 HGB besteht nicht bei versteckten Mängeln und ist zudem eingeschränkt, wenn die Installation beim Vertragspartner oder eine Einweisung durch iXactly-Personal Leistungsgegenstand ist. In einem solchen Fall liegt die Ablieferung erst mit Erbringung einer solchen Leistung vor.
- Unterlagen und sonstiges Eigentum des Vertragspartners einschließlich Daten werden ausschließlich auf Risiko des Vertragspartners zu oder durch iXactly versendet oder sonst übermittelt.
VII. Eigentums- und Nutzungsrechte; Eigentumsvorbehalte
- Alle Waren und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die iXactly gegen den Vertragspartner zustehen, Eigentum von iXactly.
- Vertragspartner, die Unternehmer sind, sind berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange sie nicht in Zahlungsverzug sind. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an iXactly ab; iXactly nimmt die Abtretung hiermit an und ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird in jedem Fall für iXactly vorgenommen. Sofern Vorbehaltsware mit anderen Waren Dritter verarbeitet wird, erlangt iXactly Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das iXactly Eigentum hinweisen und iXactly unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Vertragspartner hat iXactly alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
- iXactly gibt das Vorbehaltseigentum auf Verlangen des Vertragspartners und im einzelnen nach eigener Wahl frei, soweit dessen nominaler Wert die offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
VIII. Lieferung
- Eine Verladung und Lieferung an einen Ort außerhalb der iXactly Geschäftsräume erfolgt nur gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind. Die Lieferung erfolgt unversichert auf Gefahr des Vertragspartners.
- Wird die Lieferung auf Wunsch oder auf Grund von Verschulden des Vertragspartners verzögert, so übernimmt iXactly die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft der Lieferung gleich.
IX. Gewährleistung / Haftung
- Soweit ein von iXactly zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt eine Nacherfüllung, es sei denn iXactly ist aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Der Vertragspartner hat iXactly eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ist der Vertragspartner Unternehmer, kann die Nacherfüllung nach Wahl von iXactly durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels, Minderung oder Rücktritt kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
- Für die Haftung von iXactly hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: iXactly haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist von iXactly, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. iXactly haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). iXactly haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet iXactly im Übrigen nicht. Hat iXactly das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von iXactly der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt iXactly bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung von iXactly ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von iXactly.
- Bei der Höhe des durch iXactly oder den Vertragspartner etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.
- Für die Beauftragung Dritter im Namen des Vertragspartners übernimmt iXactly gegenüber dem Vertragspartner keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit iXactly kein Auswahlverschulden trifft und der Dritte nicht ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe von iXactly anzusehen ist.
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.
- Die Abwicklung von Herstellergarantien führt iXactly nicht aus.
- Die Gewährleistungspflicht von iXactly besteht gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind, für die Dauer eines Jahres ab Übergabe der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher sind, gilt die gesetzliche Regelung. Eine Nachbesserung durch iXactly führt zu keinem Neubeginn der Verjährung.
- Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet iXactly nur, wenn der Vertragspartner die Daten regelmäßig so gesichert hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Vor Überlassung von Datenträgern, insbesondere bei Übersendung von Festplatten und kompletten PC-Systemen, hat der Vertragspartner stets eine Datensicherung durchzuführen. Sofern eine solche Sicherung dem Vertragspartner nicht möglich ist, hat er iXactly hierüber rechtzeitig zu unterrichten und ggf. mit der Sicherung gesondert zu beauftragen. Die Haftung von iXactly für verlorene Daten ist, außer im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
- Verkennt ein Vertragspartner schuldhaft, dass kein Mangel vorliegt und macht einen solchen dennoch geltend, hat er iXactly, die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz von iXactly.
- Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Dresden. Soweit Ansprüche von iXactly nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand Dresden vereinbart, wenn der jeweilige Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
XI. Sonstige Bestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und auch der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen.
- Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und iXactly einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Vertragspartnern.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke eine Regelung treten, die dem, was die Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten kommt.
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